Das Fernunterrichtsschutzgesetz soll fallen. Was gilt jetzt?
"Bekomme ich mein Geld zurück?" Fast 50 Jahre regelte das Fernunterrichtsschutzgesetz die Antwort. Jetzt soll das Gesetz fallen.

Worum es geht: ein Gesetz von 1977 trifft auf digitale Kurse
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ist am 1. Januar 1977 in Kraft getreten. Nach § 1 liegt Fernunterricht vor, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Kenntnisse und Fähigkeiten werden auf Grundlage eines Vertrags gegen Geld vermittelt, Lehrende und Lernende sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt, und die Lehrenden oder ihre Beauftragten überwachen deinen Lernerfolg.
Erfüllt ein Kurs diese Bedingungen, braucht er eine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), der gemeinsamen Behörde der Bundesländer (§ 12). Ein Vertrag über einen Kurs ohne die nötige Zulassung ist nichtig (§ 7). Dazu kommen besondere Rechte für Teilnehmende: Deine Vertragserklärung braucht Textform, es gibt ein Widerrufsrecht und ein Kündigungsrecht mit festen Fristen.
Wie groß ist der zugelassene Markt? Nach Angaben des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) waren im November 2025 rund 5.000 Fernlehrgänge bei der ZFU zugelassen, die Behörde hatte knapp 30 Stellen. Die Schätzungen, wie viele Angebote eigentlich eine Zulassung bräuchten, liegen im sechs- bis siebenstelligen Bereich.
Was der Entwurf vorsieht (Stand: Referentenentwurf vom 17. August 2026)
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat einen Referentenentwurf für ein "Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts" vorgelegt. Die ZFU hat ihn am 27. August 2026 gemeldet. Die Kernpunkte:
| Thema | Heute | Geplant |
|---|---|---|
| Zulassung durch die ZFU | Pflicht für Fernlehrgänge | Entfällt ab 1. Juli 2027 |
| Vertrag ohne Zulassung | Nichtig, Teilnehmende können ihr Geld zurückfordern | Nicht mehr nichtig, die §§ 1 bis 26 werden gestrichen |
| Kündigung | Erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist, danach jederzeit mit drei Monaten Frist | Kein Sonderrecht, es entscheiden Vertrag und allgemeines Zivilrecht |
| Widerruf | Auch bei Verträgen in den Geschäftsräumen des Anbieters | Nur allgemeines Verbraucherrecht, vor allem für Online-Verträge und Verträge außerhalb von Geschäftsräumen |
| Bestehende Zulassungen | Gültig | Gelten bis 30. Juni 2028 fort, dann tritt das Gesetz außer Kraft |
Das Ministerium nennt drei Hauptgründe. Erstens sei ein Zulassungsverfahren für Fernunterricht in der EU ein "deutscher Sonderweg". Zweitens gebe es ein "Vollzugsdefizit": Unzählige Angebote bräuchten nach der Rechtsprechung eine Zulassung, hätten aber keine. Drittens koste das Verfahren Zeit und Geld. Der Entwurf beziffert die jährliche Entlastung der Wirtschaft auf 4,8 Millionen Euro und die der Landesverwaltungen auf rund 1,1 Millionen Euro. Er rechnet nach Angaben der ZFU mit rund 1.600 Zulassungsverfahren pro Jahr.
Das Ministerium schreibt offen, dass Rechte wegfallen: das Widerrufsrecht bei Verträgen, die in Geschäftsräumen geschlossen werden, und die ordentliche Kündigungsmöglichkeit. Das sei folgerichtig, weil der allgemeine Verbraucherschutz im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heute hoch sei.
Stand am 20. Oktober 2026: Es handelt sich weiter um einen Referentenentwurf. Die ZFU hat am 7. September 2026 erklärt, dass das Gesetzgebungsverfahren einschließlich Bundesrat nicht abgeschlossen ist und das Gesetz samt Zulassungspflicht weiter gilt. Einen Kabinettsbeschluss haben wir bis zum 20. Oktober 2026 nicht gefunden. Termine und Inhalte können sich im Kabinett, im Bundestag und im Bundesrat noch ändern.
Was bis dahin gilt: die neue Linie des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seit 2025 mehrere wichtige Urteile gefällt:
- 12. Juni 2025 (III ZR 109/24): Es ging um ein neunmonatiges Business-Mentoring für 47.600 Euro ohne Zulassung. Der Teilnehmer hatte 23.800 Euro gezahlt und bekam den vollen Betrag zurück. Der BGH entschied: Online-Unterricht ist räumlich getrennt, jedenfalls wenn zeitversetzte (asynchrone) Anteile überwiegen. Live-Termine, die aufgezeichnet und später bereitgestellt werden, zählen als zeitversetzt. Das Gesetz schützt auch Unternehmer, nicht nur Verbraucher.
- 5. Februar 2026 (III ZR 137/25): Der BGH hat das Gesetz enger gefasst. Lehrende und Lernende gelten nur dann als getrennt, wenn der Unterricht und sein Abruf zeitlich versetzt stattfinden. Live-Unterricht mit wechselseitiger Kommunikation in Echtzeit ist in diesem Sinne kein Fernunterricht. Welcher Anteil überwiegt, hängt vom Einzelfall ab.
- 5. Februar 2026 (III ZR 74/25): Der BGH war nicht davon überzeugt, dass Zulassungspflicht und Nichtigkeit verfassungswidrig sind. Aus seiner Sicht sprechen gute Gründe dafür, dass sie mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Er wies auch darauf hin, dass sich die Rückzahlung verringern kann, wenn der Anbieter Wertersatz für seine Leistungen verlangen kann.
- 12. Februar 2026 (III ZR 73/25): Bei Coaching und Mentoring entscheidet der Schwerpunkt des Vertrags: Wissensvermittlung oder individuelle Beratung und Begleitung. Ein vertragliches Recht, Fragen zum Stoff zu stellen, reicht als Lernerfolgskontrolle. Wichtig ist, wie viel Zeit die zeitversetzten Module und Workbooks im Vergleich zu den Live-Terminen beanspruchen und ob die Live-Termine Pflicht sind oder durch Aufzeichnungen ersetzt werden können. Den Anbieter kann vor Gericht die Pflicht treffen, das Format näher darzulegen.
Was das praktisch heißt:
- Ein reiner Live-Kurs ohne Aufzeichnungen, die die Termine ersetzen, ist in der Regel kein Fernunterricht.
- Ein Programm aus überwiegend Videos, Modulen und Aufzeichnungen mit Fragerecht braucht oft eine Zulassung.
- Ein Coaching mit Schwerpunkt auf individueller Beratung fällt eher nicht unter das Gesetz.
- Auch bei einem nichtigen Vertrag bekommst du nicht automatisch alles zurück. Der Anbieter kann den Wert seiner Leistungen geltend machen, muss ihn aber beweisen. Im Fall vom Juni 2025 gelang ihm das nicht, der Teilnehmer erhielt die vollen 23.800 Euro zurück.
Was sich für dich ändert, wenn der Entwurf Gesetz wird
Der Hebel für Rückforderungen fällt weg. Für Verträge ab dem 1. Juli 2027 würde eine fehlende Zulassung den Vertrag nicht mehr nichtig machen.
Die Kündigung hängt am Vertrag. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen über regelmäßige Dienstleistungen begrenzt das BGB die Erstlaufzeit auf höchstens zwei Jahre. Automatische Verlängerungen sind nur auf unbestimmte Zeit mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist erlaubt (§ 309 Nr. 9 BGB). Der NKR hatte empfohlen, das Kündigungsrecht des FernUSG ins BGB zu übernehmen. Der Entwurf tut das nicht.
Der Widerruf bleibt. Online geschlossene Verträge kannst du innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen (§ 355 BGB). Seit dem 19. Juni 2026 müssen Anbieter, die online verkaufen, während der Widerrufsfrist eine klar beschriftete Widerrufsfunktion bereitstellen (§ 356a BGB).
Offene Frage bei laufenden Verträgen. Der Entwurf regelt nicht ausdrücklich, welche Vertragsrechte für Verträge gelten, die vor dem 1. Juli 2027 geschlossen wurden. Heb alle Unterlagen auf.
Ausländische Anbieter. Der NKR stellt fest, dass die Zulassungspflicht gegenüber Anbietern im Ausland, vor allem außerhalb der EU, in der Praxis nicht durchgesetzt wird. Das Ministerium spricht von einer Benachteiligung inländischer Anbieter. Für dich heißt das: Die ZFU-Prüfung hat nie alle Angebote erfasst.
Wer was sagt: der Streit um den Entwurf
- Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Stellungnahme vom 10. September 2026: Er befürchtet, dass sich die Qualität bisher zulassungspflichtiger Angebote "rapide verschlechtern" wird. Er fordert eine echte Modernisierung statt der Abschaffung und perspektivisch einen gesetzlichen Qualitätsrahmen für digitale Weiterbildung. Außerdem kritisiert er den Wegfall des Kündigungsrechts.
- Digitalverband Bitkom, Stellungnahme vom September 2026: Er begrüßt das Ende des Zulassungsregimes. Für lange, teure Angebote mit berufsbildendem oder staatlich anerkanntem Abschluss ohne andere Qualitätsprüfung fordert er gezielte, risikobasierte Instrumente.
- Nationaler Normenkontrollrat, Positionspapier vom 6. November 2025: Er hat die Abschaffung empfohlen, die Kündigungsregeln aber ins BGB übernehmen wollen. Eine didaktische Qualitätsprüfung wie die der ZFU sollte aus seiner Sicht freiwillig sein.
Fernlehrgang mit Aufstiegs-BAföG: neue Spielregeln geplant
Viele finanzieren Lehrgänge zu Meister, Fachwirt oder Techniker mit dem Aufstiegs-BAföG. Weil die Zulassung wegfällt, schreibt der Entwurf die Förderregeln neu:
- Lehrgänge, die bis zur Hälfte auf einer Online-Lernplattform laufen, bleiben förderfähig, wenn sie durch Präsenzunterricht ergänzt werden und regelmäßige Leistungskontrollen haben.
- Reine Fernlehrgänge bleiben als Teilzeitmaßnahme förderfähig, wenn es jeden Monat mindestens 18 Unterrichtsstunden oder Lernmaterial in entsprechendem Umfang gibt. In Monaten ohne Unterricht ist eine Leistungskontrolle Pflicht, die eine Lehrkraft prüft. Ein voll automatisierter Selbsttest ohne individuelle Rückmeldung reicht nicht.
- Regelmäßige Teilnahme heißt: 70 Prozent der Präsenzstunden oder der Leistungskontrollen.
- Bei reinen Fernlehrgängen sollen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bis insgesamt 10.000 Euro gefördert werden. Nach einer eigenen Reform, die das Kabinett am 15. Juli 2026 beschlossen hat, soll der allgemeine Höchstbetrag ab 1. August 2027 von 15.000 auf 18.000 Euro steigen.
Deine Checkliste: So gehst du jetzt vor
Bevor du buchst (bis Mitte 2027)
- Zulassungsnummer prüfen: Zugelassene Lehrgänge tragen eine Zulassungsnummer und das ZFU-Siegel. Du findest sie in der Lehrgangssuche der ZFU. Beachte: Die Zulassung prüft, ob der Lehrgang sein Ziel erreichen kann, nicht ob er die bestmögliche Qualität bietet. Sie ist auch keine staatliche Anerkennung eines Abschlusses.
- Programmbeschreibung lesen: Wie viel ist live, wie viel aufgezeichnet? Können Aufzeichnungen die Live-Termine ersetzen? Wird dir ein Fragerecht zugesagt?
- Preis und Kündigungsklausel prüfen: Zahle lieber in Raten oder pro Modul als das ganze Programm im Voraus.
- Alles sichern: Programmbeschreibung, Vertrag, Widerrufsbelehrung und Screenshots des Angebots.
Wenn du schon gebucht hast
- Widerruf: Nach Angaben der ZFU beginnt die 14-Tage-Frist bei Fernlehrgängen mit der ersten Lieferung des Lehrmaterials. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich das Recht um 12 Monate.
- Kündigung: Nach § 5 FernUSG kannst du erstmals zum Ende des ersten Halbjahres mit sechs Wochen Frist kündigen, danach jederzeit mit drei Monaten Frist. Die Kündigung braucht Textform. Die ZFU empfiehlt ein Einschreiben.
- Fehlende Zulassung: Brauchte dein Kurs eine Zulassung und hatte keine, kommt ein Rückzahlungsanspruch in Betracht. Lass dich rechtlich beraten, denn der Anbieter kann Wertersatz verlangen. Die ZFU vertritt einzelne Teilnehmende nicht.
Ab dem 1. Juli 2027 (falls das Gesetz kommt)
- Bevorzuge Angebote, die du monatlich kündigen oder modulweise buchen kannst.
- Prüfe Laufzeit und Verlängerung an den Grenzen von § 309 Nr. 9 BGB.
- Nutze die Widerrufsfunktion innerhalb von 14 Tagen, wenn ein Kurs nicht hält, was er verspricht.
Fazit: Weniger Bürokratie, mehr Eigenverantwortung
Die geplante Reform beendet eine staatliche Zulassung, die viele Anbieter ohnehin umgangen haben. Für dich bedeutet das mehr Auswahl und vermutlich weniger rechtliche Grauzonen. Gleichzeitig verlierst du ein automatisches Sicherheitsnetz: die Nichtigkeit nicht zugelassener Verträge und ein garantiertes Kündigungsrecht. Bis das Gesetz beschlossen ist, gelten die alten Regeln und die neuen BGH-Urteile. Wenn du jetzt buchst, prüf die Zulassungsnummer und das Verhältnis von Live- zu Aufzeichnungsanteilen. Wenn du später buchst, lies die Kündigungsklausel, bevor du zahlst.
Quellen
Stand der Angaben: 20. Oktober 2026
- Referentenentwurf: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (Bearbeitungsstand 17. August 2026), Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), abgerufen am 20. Oktober 2026
- Aktuelles: Veröffentlichung des Referentenentwurfs (27. August 2026) und Einschätzung der ZFU (7. September 2026), Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), abgerufen am 20. Oktober 2026
- FAQ für Interessierte: Zulassungsnummer, Widerruf, Kündigung, Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), abgerufen am 20. Oktober 2026
- Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), Gesamttext, Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 20. Oktober 2026
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 309 Nr. 9 (Laufzeit), § 355 (Widerrufsrecht), § 356a (Widerrufsfunktion), Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de), abgerufen am 20. Oktober 2026
- Urteil vom 12. Juni 2025, III ZR 109/24 (Online-Mentoring, Zulassung, Unternehmer), Bundesgerichtshof, abgerufen am 20. Oktober 2026
- Versäumnisurteil vom 12. Februar 2026, III ZR 73/25 (synchroner und asynchroner Unterricht, Coaching), Bundesgerichtshof, abgerufen am 20. Oktober 2026
- Urteil vom 5. Februar 2026, III ZR 74/25 (Verfassungsmäßigkeit der Zulassungspflicht), Bundesgerichtshof, abgerufen am 20. Oktober 2026
- Positionspapier zum Fernunterrichtsschutzgesetz (6. November 2025), Nationaler Normenkontrollrat, abgerufen am 20. Oktober 2026
- Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (10. September 2026), Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), abgerufen am 20. Oktober 2026
- Stellungnahme: Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Fernunterrichts (September 2026), Bitkom e.V., abgerufen am 20. Oktober 2026
- Mehr Geld für berufliche Fortbildungen: Reform des Aufstiegs-BAföG (15. Juli 2026), Die Bundesregierung, abgerufen am 20. Oktober 2026
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Über den Autor

Ramon Tissler
Founder & CEO
Ramon Tissler ist Gründer und Geschäftsführer von StudyOnline.now. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Bildungssektor gründete und leitete er zuvor College Contact (1998-2020), eine deutsche Bildungsagentur für internationale Studienprogramme. Seine Mission ist es, das Finden des richtigen Online-Studiums einfacher, schneller und zugänglicher als je zuvor zu machen.