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Das gilt ab 2027 für Bildungsurlaub bei Online-Kursen

20. Oktober 20268 Min. LesezeitRamon TisslerFounder & CEO

"Darf ich Bildungsurlaub für ein Webinar zu Hause nehmen?" Die Antwort hängt vom Bundesland ab.

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Junger Mann auf dem Sofa verfolgt am Laptop einen Live-Online-Kurs, an der Wand ein Kalender mit eingekreistem Datum

Bildungsurlaub in 60 Sekunden

Bildungsurlaub ist bezahlte Freistellung von der Arbeit für eine anerkannte Weiterbildung. Je nach Land heißt er Bildungsurlaub, Bildungszeit, Bildungsfreistellung oder Qualifizierungszeit. Ein Bundesgesetz gibt es nicht, jedes der 16 Länder regelt ihn selbst. Es gilt das Gesetz des Landes, in dem du arbeitest.

Nach der Übersicht des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), Stand September 2026:

  • 14 von 16 Ländern haben derzeit einen gesetzlichen Anspruch. Sachsen kommt am 1. Januar 2027 dazu, dann bleibt Bayern als einziges Land ohne.
  • Meist 5 Tage pro Jahr oder 10 Tage in zwei Jahren. In Sachsen sind es 3 Tage pro Jahr.
  • Wartezeit: in den meisten Ländern sechs Monate im Betrieb, in Baden-Württemberg zwölf Monate.
  • Der Kurs muss als Bildungsurlaub anerkannt sein.
  • Rechtzeitig beantragen: meist 4 bis 9 Wochen vorher. Der Arbeitgeber hat je nach Land 2 bis 3 Wochen Zeit für die Entscheidung.

Das Gesetz sichert dir die Freistellung mit Lohnfortzahlung. Die Kursgebühr ist eine eigene Frage.

Die wichtigste Regel für Online-Kurse: live ja, Aufzeichnung nein

Wo Länder Online-Formate regeln, ziehen sie dieselbe Linie: Lehrende und Teilnehmende müssen in Echtzeit miteinander sprechen können. Selbstlernkurse und aufgezeichnete Videos zählen in der Regel nicht. Die Übersicht zeigt die Länder mit neuen oder ausdrücklichen Regeln.

LandAnspruchOnline-KurseAntragsfrist
Sachsen (ab 2027)3 Arbeitstage pro JahrNoch nicht geregelt12 Wochen
Niedersachsen (ab 2027)5 Arbeitstage pro JahrOnline und hybrid, wenn Live-Kommunikation möglich ist8 Wochen
Rheinland-Pfalz10 Arbeitstage in zwei JahrenNur Live-Unterricht; E-Learning ausgeschlossen6 Wochen
Nordrhein-Westfalen5 Tage pro Jahr, zwei Jahre zusammenfassbarDigital möglich bei entsprechendem Zeitrahmen6 Wochen
Berlin5 Tage pro JahrPräsenz, mediengestützt oder kombiniert, mit durchgehender Interaktion6 Wochen

Sachsen: Qualifizierungszeit ab 1. Januar 2027

Das Sächsische Qualifizierungszeitgesetz vom 4. Februar 2026 führt in Sachsen erstmals bezahlte Freistellung für Weiterbildung ein. Die wichtigsten Regeln:

  • 3 Arbeitstage pro Kalenderjahr, sobald du länger als sechs Monate beim selben Arbeitgeber bist. Arbeitest du an weniger als fünf Tagen pro Woche, sinkt der Anspruch entsprechend.
  • Zweck: berufliche Weiterbildung, Qualifizierung für ein Ehrenamt und politische Bildung.
  • Antragsfrist: spätestens 12 Wochen vor Beginn, mit dem Nachweis, dass der Kurs anerkannt ist.
  • Ablehnung: Der Arbeitgeber darf aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das gilt immer, wenn im laufenden Jahr schon mehr als 25 Prozent der Beschäftigten Qualifizierungszeit genommen haben. Die Ablehnung muss schriftlich innerhalb von vier Wochen kommen, sonst gilt die Freistellung als erteilt. Abgelehnte Tage kannst du einmal ins Folgejahr mitnehmen.
  • Kleine Arbeitgeber mit 20 oder weniger Beschäftigten bekommen vom Land 115 Euro pro Freistellungstag erstattet.

Und Online-Kurse? Das Gesetz erwähnt sie nicht. Veranstaltungen müssen mindestens einen Tag dauern, in der Regel mit sechs Unterrichtsstunden zu 45 Minuten. Kurse von Hochschulen sowie von Volkshochschulen und Trägern, die nach dem sächsischen Weiterbildungsgesetz anerkannt sind, gelten automatisch als anerkannt. Die Einzelheiten soll eine Verordnung regeln, die bis zum 1. November 2026 kommen muss. Auf seiner Infoseite vom 12. August 2026 schreibt das sächsische Arbeitsministerium, dass es zur Anerkennung noch keine verbindlichen Aussagen machen kann. Anträge sind erst ab dem 1. Januar 2027 möglich.

Niedersachsen: Bildungszeit statt Bildungsurlaub

Niedersachsen hat sein Gesetz von 1975 neu gefasst. Das neue Niedersächsische Bildungszeitgesetz gilt ab dem 1. Januar 2027. Laut der Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung (AEWB) sind Online- und Hybridformate möglich, und auch Tagesveranstaltungen zählen.

Die Regeln in der Fassung, die der zuständige Landtagsausschuss im September 2026 empfohlen hat:

  • 5 Arbeitstage pro Kalenderjahr, am Stück oder verteilt auf mehrere Kurse in ganzen Tagen. Nicht genutzte Tage aus dem Vorjahr kannst du noch nehmen, Tage aus den beiden Jahren davor nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Antragsfrist: mindestens 8 Wochen vorher, in Textform (zum Beispiel per E-Mail).
  • Genehmigung: Der Arbeitgeber darf ablehnen, wenn die im Betrieb genommenen Bildungszeit-Tage des Jahres das Zweieinhalbfache der Beschäftigtenzahl erreichen. Sonst muss er genehmigen, wenn keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Entscheidet er nicht bis vier Wochen vor Beginn, gilt die Bildungszeit als genehmigt.
  • Online- und Hybridkurse: Anerkannt, wenn Lehrende und Lernende synchron miteinander kommunizieren können, auch per Videokonferenz. Laut Ausschussbericht ist damit ausgeschlossen, dass abgespielte Videoaufzeichnungen der Lehrkraft als Unterrichtszeit zählen.
  • Mindestumfang: mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Tag und in der Regel höchstens 50 Teilnehmende.

Die Reform soll die Nutzung erhöhen. Von 2019 bis 2023 wurden in Niedersachsen mehr als 193.000 Beschäftigte freigestellt, das waren aber nur 1,26 Prozent aller Anspruchsberechtigten.

Rheinland-Pfalz: nur live online

Rheinland-Pfalz hat sein altes Gesetz durch das Landesbildungszeitgesetz (LBZG) vom 11. Februar 2026 ersetzt, das seit dem 1. März 2026 gilt. Der nächste Zweijahreszeitraum beginnt am 1. Januar 2027.

  • 10 Arbeitstage in zwei Kalenderjahren. Der Zeitraum beginnt immer in einem ungeraden Jahr, der nächste umfasst also 2027 und 2028.
  • Wartezeit: sechs Monate. Betriebe mit höchstens fünf Beschäftigten müssen die Bildungszeit nicht gewähren, sollen es aber.
  • Antragsfrist: sechs Wochen vor Beginn, schriftlich oder elektronisch, mit dem Anerkennungsnachweis.
  • Online: Digitale und hybride Kurse sind nur als Synchronunterricht anerkennungsfähig, also bei gleichzeitiger Anwesenheit von Kursleitung und Teilnehmenden. Online-Tage müssen in einem eigenen Online-Unterrichtsplan stehen. E-Learning und zeitversetzte Online-Kurse sind nicht anerkennungsfähig.
  • Umfang: Veranstaltungen sollen mindestens drei Tage mit durchschnittlich sechs Unterrichtsstunden pro Tag dauern. Zweitägige brauchen acht Unterrichtsstunden pro Tag, und mindestens vier Stunden pro Tag müssen vor 20 Uhr liegen.

Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten erstattet das Land die Hälfte des durchschnittlichen Tagesentgelts. Ist diese Erstattung nicht möglich, entfällt der Anspruch.

Weitere Länder: Nordrhein-Westfalen, Berlin und Hessen

  • Nordrhein-Westfalen: 5 Tage pro Jahr, zwei Jahre lassen sich zusammenfassen. Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten sind ausgenommen. Bildungsveranstaltungen "können auch digital angeboten werden", wenn sie nachweislich einen entsprechenden Zeitrahmen umfassen. NRW erkennt Bildungseinrichtungen an, keine einzelnen Kurse.
  • Berlin: 5 Tage pro Jahr, mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu 10 in einem Jahr, wenn du das Folgejahr dazunimmst. Nicht genutzte Tage verfallen. Seit dem 1. September 2026 erlauben die Anerkennungsregeln Präsenz, mediengestützte und kombinierte Formate, wenn das Konzept durchgehende Interaktion zwischen Lehrenden und Lernenden sowie unter den Lernenden ermöglicht. Ein Kurstag muss mindestens sechs Unterrichtsstunden umfassen.
  • Hessen: Online- und Hybridkurse sind möglich, wenn der Veranstalter Technik und Methoden darlegt und die Interaktion zwischen Lehrenden und Teilnehmenden während der gesamten Veranstaltung sicherstellt. Zeitversetzte Unterrichtsformen und Selbststudium zählen nicht zum täglichen Arbeitsprogramm.

Typische Stolperfallen bei Online-Kursen

  • Anerkannt, aber im falschen Land: Die Anerkennung gilt Land für Land. Sachsen akzeptiert Kurse, die in einem anderen Land anerkannt sind und dort stattfinden. Rheinland-Pfalz kann anderswo anerkannte Kurse anerkennen, wenn sie auch die eigenen Voraussetzungen erfüllen. Prüfe deshalb immer die Anerkennung für das Land, in dem du arbeitest.
  • Kurze Abend-Webinare: Die meisten Regeln verlangen volle Kurstage. Niedersachsen und Berlin erwarten mindestens sechs Unterrichtsstunden pro Tag, in Rheinland-Pfalz müssen mindestens vier Stunden vor 20 Uhr liegen. Ein paar Abendtermine über mehrere Wochen verteilt erfüllen das selten.
  • Selbstlernmodule in einem Mischkurs: In Hessen zählen zeitversetzte Anteile nicht zum täglichen Programm, in Rheinland-Pfalz sind sie nicht anerkennungsfähig. Es zählt nur der Live-Teil.
  • Die Kursgebühr: Bildungsurlaub bezahlt dein Gehalt, nicht den Kurs. Für die Gebühr lohnt der Blick auf Förderungen wie den Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit oder, bei höheren Berufsabschlüssen, das Aufstiegs-BAföG.

So stellst du den Antrag: Schritt für Schritt

  1. Anspruch prüfen. In welchem Land arbeitest du, wie lange bist du schon beim Arbeitgeber, und wie viele Menschen arbeiten dort?
  2. Anerkannten Kurs finden. Lass dir vom Anbieter den Anerkennungsbescheid für dein Bundesland zeigen. Prüfe bei Online-Kursen, dass der Unterricht live stattfindet und wie viele Stunden pro Tag er umfasst.
  3. Rechtzeitig beantragen. Schick den Antrag schriftlich oder in Textform, mit Anerkennungsnachweis und Programm: 6 Wochen vorher in NRW, Berlin und Rheinland-Pfalz, 8 Wochen in Niedersachsen und ab 2027 12 Wochen in Sachsen.
  4. Entscheidung abwarten. Ablehnen darf der Arbeitgeber nur aus den Gründen, die das Gesetz nennt. In Sachsen und Niedersachsen kann Schweigen als Zustimmung gelten.
  5. Voll teilnehmen. Die Teilnahme wird erfasst, auch online. Bildungsurlaub ist kein Homeoffice-Tag: In Sachsen und Rheinland-Pfalz zum Beispiel ist Erwerbsarbeit verboten, die dem Zweck der Freistellung widerspricht.
  6. Teilnahme nachweisen. In Sachsen muss der Nachweis spätestens 12 Wochen nach dem Kurs vorliegen.

Fazit: Online zählt, wenn es live ist

Ab 2027 wird Bildungsurlaub flexibler: Sachsen führt ihn ein, Niedersachsen erlaubt einzelne Tage und Online-Formate, und Rheinland-Pfalz startet einen neuen Zweijahreszeitraum. Für Online-Lernende gilt eine einfache Faustregel: Ein Live-Kurs im virtuellen Klassenzimmer mit festem Stundenplan hat gute Chancen, ein Videokurs, den du allein durcharbeitest, eher nicht. Prüfe vor der Buchung die Anerkennung für dein Bundesland und das genaue Format. In Sachsen klärt die Verordnung, die bis zum 1. November 2026 kommen soll, die offenen Fragen.

Quellen

Stand der Angaben: 20. Oktober 2026

  1. Ratgeber Bildungsurlaub: Regeln in den Bundesländern (Stand 16. September 2026), Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), abgerufen am 20. Oktober 2026
  2. Sächsisches Qualifizierungszeitgesetz (SächsQZG) vom 4. Februar 2026, Freistaat Sachsen (REVOSax), abgerufen am 20. Oktober 2026
  3. Qualifizierungszeit in Sachsen: Gesetz, Verordnungen und Anerkennung (Stand 12. August 2026), Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz, abgerufen am 20. Oktober 2026
  4. Beschlussempfehlung zum Gesetz zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts über den Bildungsurlaub, Drucksache 19/11482 vom 2. September 2026, Niedersächsischer Landtag, abgerufen am 20. Oktober 2026
  5. Schriftlicher Bericht zur Neugestaltung des niedersächsischen Rechts über den Bildungsurlaub, Drucksache 19/11514, Niedersächsischer Landtag, abgerufen am 20. Oktober 2026
  6. Aus Bildungsurlaub wird Bildungszeit: das neue Niedersächsische Bildungszeitgesetz (10. September 2026), Agentur für Erwachsenen- und Weiterbildung Niedersachsen (AEWB), abgerufen am 20. Oktober 2026
  7. 50 Jahre Niedersächsisches Bildungsurlaubsgesetz: Beschluss des Landtages, Drucksache 19/11106, Niedersächsischer Landtag, abgerufen am 20. Oktober 2026
  8. Landesbildungszeitgesetz (LBZG) vom 11. Februar 2026 und Durchführungsverordnung, GVBl. Nr. 2 vom 18. Februar 2026, Land Rheinland-Pfalz, abgerufen am 20. Oktober 2026
  9. Arbeitnehmerweiterbildung (Bildungsurlaub) in Nordrhein-Westfalen, Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen am 20. Oktober 2026
  10. Ausführungsvorschriften über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (AV BiZeitG) vom 1. September 2026, Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin, abgerufen am 20. Oktober 2026
  11. Bildungszeit in Berlin: Informationen für Beschäftigte, Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Berlin, abgerufen am 20. Oktober 2026
  12. Hinweise zur Beantragung von Bildungsurlaubsveranstaltungen nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz (Januar 2024), Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales, abgerufen am 20. Oktober 2026

Der Content wurde mit Hilfe von KI erstellt, vor allem in der Recherche und Vorformulierung. Prüfung und Abnahme durch unsere Redaktion.

Über den Autor

Ramon Tissler

Ramon Tissler

Founder & CEO

Ramon Tissler ist Gründer und Geschäftsführer von StudyOnline.now. Mit über 25 Jahren Erfahrung im Bildungssektor gründete und leitete er zuvor College Contact (1998-2020), eine deutsche Bildungsagentur für internationale Studienprogramme. Seine Mission ist es, das Finden des richtigen Online-Studiums einfacher, schneller und zugänglicher als je zuvor zu machen.